Hinweise
des Amtes Friesack (örtliche
Ordnungsbehörde)
1. Anliegerpflichten
Die Reinigung der Fahrbahn und
der Gehwege hat bei Bedarf, mindestens
jedoch 14tägig zu erfolgen
(besonders Fahrbahnkante, Rinnstein
bzw. am Bordstein).
Die Grünflächen zwischen
dem Anliegergrundstück und
der öffentlichen Straße,
die sich in geschlossener Ortslage
bzw. in der zusammenhängenden
Bebauung befinden, sind vom Anlieger
zu pflegen und zu mähen.
Zur Reinigung gehört auch der
Winderdienst.
2. Immissionsschutz
Die Benutzung von geräuschintensiven
Geräten ist an Sonn- und Feiertagen
und in der Zeit von 20.00 bis 07.00
Uhr nicht gestattet.
3. Hundehaltung
Außerhalb des eingefriedeten
Besitztums müssen Hunde ständig
an einer höchstens zwei Meter
langen Leine geführt werden
und ein Halsband mit Namen und Adresse
des Hundehalters tragen.
4. Holzfeuer
im Freien/Brauchtumsfeuer
Kleine Gartenfeuer (schädlingsbefallene
Gartenabfälle) von bis zu 1
m Durchmesser und
1 m Höhe sind nur montags bis
samstags im Zeitraum vom 01. Oktober
bis 30. April in der Zeit von 09.00
- 17.00 Uhr zulässig. Der Verbrennungszeitraum
darf dabei 2 Stunden nicht überschreiten.
Bei starkem oder böigem Wind
oder bei anhaltender Trockenzeit
(ab Waldbrandwarnstufe 2) ist das
Unterhalten eines kleinen Gartenfeuers
untersagt.
Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
Für Traditionsfeuer bei Veranstaltungen
des örtlichen Brauchtums (Brauchtumsfeuer)
gilt weiterhin die Genehmigungspflicht
durch die örtliche Ordnungsbehörde.
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